Erbrechtsrevision per 1.1.2023

Kleinere Pflichtteile:

Neu beträgt der Pflichtteil von Kindern die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bisher waren es drei Viertel. Der Pflichtteil für Eltern fällt weg, für überlebende Ehepartner und eingetragene Partnerschaften bleibt er gleich. Durch diese Neuerung können wir – wenn wir gesetzliche Erben auf ihren Pflichtteil setzen – über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügen.

Pflichtteile bei Scheidung: Ab dem 1. Januar haben Ehepartnerinnen und Ehepartner, die in Scheidung leben, zwar noch einen gesetzlichen Erbanspruch, sind aber nicht mehr pflicht-teilsgeschützt. Im Testament können abweichende Regelungen verfügt werden. Damit eine solche Verfügung gültig ist, muss sie aber nach Einreichung der Scheidung verfasst werden.

Grössere Quote bei Nutzniessung:

Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit, dem überlebenden Ehepartner die Nutz-niessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder zuzuweisen. Der überlebende Ehepartner erhält ein Viertel des Nachlasses zu Eigentum und den Erbteil der Kinder (drei Viertel) zur Nutzniessung. Ehepaare können sich also künftig mit der Hälfte des Nachlasses als Eigentum und der Hälfte zur Nutzniessung begünstigen. Die Nutzniessung steht künftig auch eingetragenen Partnerschaften zu.