Im Zürcher Steuerbuch wurde eine Änderung der Weisung der Finanzdirektion über die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgenommen (ZStB Nr. 501.1). Diese Weisung konkretisiert die Anwendung von § 13 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG). Gemäss dieser Bestimmung ist für die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerbemessung vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens auszugehen. Gemäss der an die bereits geltende Praxis angepassten Ziffer 24 der Weisung wird der Ertragswert von Liegenschaften aufgrund des Basiszinssatzes für die Kapitalkosten und eines Zuschlages für die Bewirtschaftungskosten ermittelt.
Ziffer 24 der Weisung lautet gemäss Änderung vom 21. November 2022 neu wie folgt:
Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz für die Kapitalkosten und einem angemessenen Zuschlag für die üblichen Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Unterhaltskosten, Risiko für Mietzinsausfälle und Verwaltungskosten). Der Basiszinssatz entspricht in der Regel dem vom Bundesamt für Wohnungswesen aufgrund der Verordnung des WBF über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (SR 221.213.111) ermittelten Zinssatz. Die Zuschläge berücksichtigen Art, Grösse und Alter der Baute und orientieren sich an den von der
Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten erhobenen und publizierten Erfahrungswerten. Diese Änderung gilt ab sofort. Sie findet auch auf alle offenen Verfahren Anwendung.
(Mitteilung der Finanzdirektion Zürich vom 6.1.2023)