Kanton Zürich verzichtet auf Erhöhung der Eigenmietwerte

Medienmitteilung 20.11.2025

Nach der Volksabstimmung von Ende September wird der Eigenmietwert in absehbarer Zeit abgeschafft. Wegen des Systemwechsels erhöht der Kanton Zürich die bisherigen Eigenmietwerte nicht mehr. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Übergangsregelung beschlossen.

Die Schweizer Stimmbevölkerung beschloss am 28. September 2025 mit einem Ja-Anteil von 57,7 Prozent einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum. Nach einer Übergangszeit wird das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen für Hypothekarzins und Unterhalt aufgehoben. Über den Zeitpunkt entscheidet der Bundesrat. Der Regierungsrat hatte sich schon 2019 als eine von wenigen Kantonsregierungen für einen solchen konsequenten Systemwechsel ausgesprochen.

Aufgrund zweier Gerichtsurteile musste der Kanton Zürich die Weisung zur Besteuerung der Liegenschaften der Marktentwicklung anpassen. Im Sommer 2024 verabschiedete der Regierungsrat die neue Weisung und setzte sie auf Anfang 2026 in Kraft (Weisung 2026). Die Weisung führt zu einer Erhöhung der Eigenmietwerte um durchschnittlich rund 10 Prozent.

Wegen der bevorstehenden Abschaffung des Eigenmietwerts ist eine vorübergehende Erhöhung indes nicht angezeigt. Der Regierungsrat hat daher eine Übergangsregelung beschlossen. Wohneigentum bis und mit Baujahr 2025 wird weiterhin nach den heutigen Eigenmietwerten besteuert. Diese werden aus der bisherigen Weisung aus dem Jahr 2009 abgeleitet. Für Neubauten ab 2026 liegt keine Bewertung gemäss der bisherigen Weisung vor. Für diese Liegenschaften ist die neue Weisung 2026 massgebend. Zum Ausgleich für die höheren Eigenmietwerte ist ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vorgesehen.

Unabhängig von der Abschaffung des Eigenmietwerts werden
Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum auch in Zukunft als Vermögen besteuert. Die Vermögenssteuerwerte fallen steuerlich deutlich weniger ins Gewicht als der Eigenmietwert. Für deren Berechnung gilt die Weisung 2026, die per 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Vorbehalten bleibt, dass das Bundesgericht die noch hängige Beschwerde des Hauseigentümerverbands
des Kantons Zürich gutheisst und eine inhaltliche Überprüfung der Weisung 2026 durch das Verwaltungsgericht verlangt.